Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Software, SaaS-Abonnements und Dienstleistungen der M&C Systemhaus AG – ausschließlich für Unternehmer (B2B). Stand: November 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der M&C Systemhaus AG, Siemensstr. 41-43, 94315 Straubing („Anbieter“) und ihren Kunden über den Vertrieb von Software, Software-as-a-Service-Abonnements (insbesondere NinjaOne), Lizenzen sowie damit verbundene Dienstleistungen.
  2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Darstellungen auf der Website sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
  2. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung eines Bestellformulars oder durch Bereitstellung der Zugangsdaten bzw. Lizenzen zustande.

§ 3 Leistungsgegenstand

  1. Der Anbieter vermittelt bzw. überlässt Software und SaaS-Leistungen von Drittherstellern (z. B. NinjaOne LLC). Funktionsumfang, Verfügbarkeit und technische Spezifikationen richten sich nach der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung des Herstellers.
  2. Für die Nutzung gelten ergänzend die Endnutzer-Lizenzbedingungen (EULA) bzw. Nutzungsbedingungen des Herstellers, die der Kunde vor Vertragsschluss zur Kenntnis nimmt und akzeptiert.
  3. Dienstleistungen wie Einrichtung, Onboarding, Schulung und Support werden als Dienstleistung (§ 611 BGB) erbracht, sofern nicht ausdrücklich ein Werkerfolg vereinbart ist.

§ 4 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software im vereinbarten Umfang (z. B. Anzahl Endpunkte/Geräte) für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
  2. Eine Überschreitung des lizenzierten Umfangs ist dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen und wird nach der jeweils gültigen Preisliste nachberechnet.
  3. Reverse Engineering, Dekompilierung und die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen sind unzulässig, soweit nicht gesetzlich (§ 69e UrhG) erlaubt.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

  1. SaaS-Abonnements haben die im Angebot genannte Mindestlaufzeit (in der Regel 12 Monate) und verlängern sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsentgelten vor.
  3. Nach Vertragsende hat der Kunde 30 Tage Zeit, seine Daten zu exportieren. Danach können die Daten gemäß den Vorgaben des Herstellers gelöscht werden.

§ 6 Preise und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Abonnemententgelte sind im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällig; Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
  2. Der Anbieter ist berechtigt, Preise mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums anzupassen, soweit sich die Einkaufspreise des Herstellers ändern. Bei einer Erhöhung von mehr als 5 % kann der Kunde zum Wirksamkeitszeitpunkt außerordentlich kündigen.
  3. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den Zugang zu sperren.

§ 7 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, setzt eine Mehr-Faktor-Authentifizierung ein und informiert den Anbieter unverzüglich bei Verdacht auf Missbrauch.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verwaltung und Fernwartung der eingebundenen Endgeräte berechtigt ist und betroffene Mitarbeiter in rechtlich gebotenem Umfang informiert werden.
  3. Der Kunde ist für eine angemessene, regelmäßige Datensicherung selbst verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Backup-Leistung beauftragt ist.

§ 8 Verfügbarkeit und Mängel

  1. Die Verfügbarkeit der SaaS-Leistungen richtet sich nach dem Service Level des Herstellers. Wartungsfenster und Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters gelten nicht als Mangel.
  2. Mängel sind unverzüglich in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen. Der Anbieter wird Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Umgehungslösung oder Weitergabe an den Hersteller beheben.
  3. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang übernommener Garantien.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die vom Kunden in den letzten 12 Monaten gezahlte Vergütung.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Soweit der Anbieter oder der Hersteller personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Hersteller wird als Unterauftragsverarbeiter eingesetzt.
  2. Für Datenübermittlungen in Drittländer gelten die EU-Standardvertragsklauseln bzw. das EU-U.S. Data Privacy Framework, soweit der Hersteller daran teilnimmt. Der Kunde kann – soweit angeboten – ein Rechenzentrum in der EU wählen.
  3. Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und berücksichtigen dabei – soweit anwendbar – die Anforderungen der NIS-2-Richtlinie.

§ 11 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Zugangsdaten, Systeminformationen und Geschäftsgeheimnisse, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich.

§ 12 Exportkontrolle

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften der EU, Deutschlands und der USA einzuhalten und die Software nicht in sanktionierte Länder oder an gelistete Personen weiterzugeben.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Straubing, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; es gelten die gesetzlichen Vorschriften.